Nach §37 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches haben Sie, wenn Sie Pflegegeld in Anspruch nehmen, eine Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen.
Personen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich, Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 müssen halbjährlich, und Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Wir führen diese Beratungen durch und übermitteln für Sie den schriftlichen Nachweis an Ihre Pflegekasse. Selbstverständlich erhalten Sie einen Durchschlag. Die Kosten für die Beratung übernimmt Ihre Pflegekasse.
Achtung, wenn Sie diese Beratungen nicht in Anspruch nehmen, kann das Pflegegeld gekürzt werden.